LKW
Klasse C1
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: bis zum 50. Lebensjahr, danach Verlängerung für 5 Jahre
Einschluss: Klasse L, M
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden. Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Klasse C1E
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse C1 erforderlich
Gültigkeit: bis zum 50. Lebensjahr, danach Verlängerung für 5 Jahre
Einschluss: Klasse BE
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12 t betragen.
Klasse C
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse B erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse C1, B, L, M
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Klasse CE
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz anderer Klasse: Klasse C erforderlich
Gültigkeit: 5 Jahre
Einschluss: Klasse C1E, BE u. T sowie D1E bei Besitz von D1; bei Besitz von D auch DE
Kombination aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse.